Unternehmen sind verpflichtet, Personen benennen, die für Erste Hilfe, Brandbekämpfung oder Notfallevakuierung zuständig sind. Diese Personen müssen in der Lage sein, in gefährlichen Situationen ruhig zu bleiben und souverän und verantwortungsbewusst zu handeln.
Rechtsgrundlage ist § 10 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und die neue „Technische Regel für Arbeitsstätten“ (ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“) aus November 2012, nach der die Ausbildung von Brandschutzhelfern für alle Betriebe verpflichtend ist. Die erforderliche Anzahl von Personen, die für die Aufgaben eines Brandschutzhelfers ausgebildet werden können, wird auf der Grundlage einer Risikobewertung ermittelt. Im Allgemeinen ist eine Quote von fünf Prozent der Gesamtzahl der Beschäftigten ausreichend.